Nicht vergessen:
Antrag auf Erlass der Grundsteuer stellen
Wussten Sie, dass man die Grundsteuer für 2021 nachträglich im Rahmen eines Erlassantrags reduzieren kann — wenn man z.B. letztes Jahr erhebliche Einbußen bei den Mieteinnahmen hatte?
Folgende Voraussetzungen sind dabei zu beachten:
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Sie sind Eigentümer einer bebauten Immobilie
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Sie vermieten diese Immobilie und die Mieteinnahmen (Rohertrag) sind im Jahre 2021 um mehr als 50% Corona-bedingt oder aus anderen Gründen, aber ohne eigenes Verschulden, eingebrochen.
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Alternativ nutzen Sie diese Immobile für Ihren Gewerbebetrieb eigengewerblich und der Rohertrag ist ebenfalls Corona-bedingt oder aus anderen Gründen, aber ohne eigenes Verschulden, eingebrochen. Ferner muss die Einziehung der Grundsteuer „unbillig“ sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Betriebsergebnis negativ ist und die Entrichtung der Grundsteuer aus dem Vermögen oder durch Kreditaufnahme nicht zumutbar wäre.
Die Minderung der Grundsteuer ist bei der zuständigen Stadt bzw. Gemeinde zu beantragen.
Dieser Antrag muss bis spätestens zum 31. März 2022 dort eingegangen sein.
Bei Fragen sind wir gerne da — Einfach anrufen oder mailen!