FAQ
Häufig gestellte Fragen zur Grundsteuerreform:
Für die Grundsteuer-Erklärung benötigen Sie insbesondere diese Angaben: bisheriges Einheitswert-Aktenzeichen, Lage des Grundstücks, Gemarkung und Flurstück, Eigentumsverhältnisse, Grundstücksart (also zum Beispiel Wohngrundstück oder Eigentumswohnung), Grundstücksfläche, Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes, Nutzungsart, Baujahr bzw. Jahr der Kernsanierung, ggf. Nachweis über die Abbruchverpflichtung.
Diese Informationen finden Sie zum Beispiel im Grundbuchauszug, dem bisherigen Einheitswertbescheid, der Teilungserklärung, dem Kaufvertrag oder den Bauunterlagen.
Was, wenn Sie erst Mitte des Jahres zum Eigentümer eines Hauses oder Grundstücks werden?
Oder Sie nur für ein paar Monate des Jahres ein Grundstück besitzen?
In dem Fall gilt diese Regel: Der Eigentümer, der zum 1. Januar eines Jahres eingetragen ist, zahlt für das komplette Jahr die Grundsteuer. Ein Verkauf während des Jahres hat keinen Einfluss auf das laufende Kalenderjahr. Sie können aber mit dem Käufer der Immobilie bzw. Grundstücks oder als Verkäufer eine Abmachung im Privaten regeln. Dies ist unabhängig vom Finanzamt oder der entsprechenden Gemeinde.
Mit wie viel Grundsteuer müssen Sie rechnen? Die Reform sieht vor, dass die Grundsteuer kostenneutral ausfällt. Doch die Neuberechnung wird Folgen haben. Denn manche Steuerzahler müssen mehr zahlen als andere – je nach Immobilienwert. Da momentan ein großes Ungleichgewicht herrscht, wird die Änderung für manche Steuerzahler mehr Auswirkungen haben als für andere.
Während Eigentümer von klassischen Einfamilienhäusern, unbebauten Grundstücken oder Mieter in Großstädten wahrscheinlich draufzahlen, haben Besitzer von Mehrfamilienhäusern und Mieter in strukturschwachen Gegenden den Vorteil, dass die Grundsteuer bei Ihnen voraussichtlich sinkt. Doch Vermieter können die Grundsteuer als Betriebskosten auf Sie als Mieter umlegen. Erhöhte Mieten können die Folge sein.
Das bisherige Modell zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt grundsätzlich unberührt.
Die Berechnungsformel lautet wie folgt:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz= Grundsteuer
Grundsteuerwert:
Der Grundsteuerwert wird durch das jeweilige Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung ermittelt (Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte).
Steuermesszahl:
Die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt. Die Steuermesszahl wird im Zuge der Grundsteuerreform von 0,35% auf 0,034% verringert.
Hebesatz:
Der jeweilige Hebesatz wird durch die jeweiligen Kommunen und Gemeinden festgelegt. Die Hebesätze schwanken zwischen 340 und 900%. Aufgabe der Kommunen und Gemeinden ist es den Hebesatz so zu gestalten, dass dieser möglichst aufkommensneutral ist.
Leider nein. Zwar hat die Bundesregierung ein sogenanntes Bundesmodell veröffentlicht, allerdings haben die jeweiligen Bundesländer aufgrund einer Öffnungsklausel die Möglichkeit, von dem Bundesmodell abweichende Modelle zu erlassen.
Neun der 16 Bundesländer haben sich dem Bundesmodell angeschlossen, während sieben Bundesländer ein alternatives Modell entwickeln.
Das macht die Errechnung der Grundsteuer zunehmend kompliziert. Viele Bundesländer, die vom Bundesmodell abweichende Modelle anstreben, befinden sich aktuell noch in der Gesetzesfindung. Daher ist in diesen Bundesländern teilweise noch nicht abschließend geklärt, wie die Berechnung erfolgen soll.
Folgende Bundesländer haben sich dem Bundesmodell angeschlossen:
Berlin
Brandenburg
Bremen
Mecklenburg- Vorpommern
Nordrhein- Westfalen
Rheinland- Pfalz
Saschen- Anhalt
Schleswig- Holstein
Thüringen
Folgende Bundesländer haben abweichende Modelle beschlossen:
Baden- Württemberg
Saarland
Sachsen
Bayern
Hamburg
Hessen
Niedersachsen
Der Grundsteuerwert wird für die Festsetzung der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer maßgeblich sein. Es ist daher für die Höhe der künftigen Zahlungen wichtig, den Wert korrekt festsetzen zu lassen. Wenn der Grundsteuerwert fehlerhaft ist, kann dieser nur nach Erhalt des Feststellungsbescheides innerhalb eines Monats angefochten werden. Es wird nicht möglich sein, gegen die jährlichen Grundsteuerbescheide der Gemeinden vorzugehen und den Grundsteuerwert in diesem Zusammenhang erneut überprüfen zu lassen. Im schlimmsten Falle zahlen Sie 5 Jahre eine zu hohe Grundsteuer.
Sie sollten daher sicherstellen, dass Ihre Grundsteuererklärung richtig ist.
Lassen Sie sich von Steuerberatern unterstützen!
Es ist des Weiteren vorgesehen, dass Grundsteuererklärungen elektronisch abzugeben sind. Hierfür benötigen Sie grundsätzlich eine Registrierung im sog. Elster-Portal der Finanzverwaltung. Eine solche Registrierung ist nicht erforderlich, wenn Sie uns beauftragen.
Wir sind Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um die neue Grundsteuerreform.

